Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 66a

§ 66a – Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024

§ 66 findet entsprechende Anwendung beim Übergang der Förderung der beruflichen Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit zum 1. Januar 2025.

Kurz erklärt

  • Ab dem 1. Januar 2025 wird die Förderung der beruflichen Weiterbildung und Rehabilitation von Jobcentern zu Agenturen für Arbeit übertragen.
  • § 66 wird in diesem Zusammenhang angewendet.
  • Die Regelung betrifft die Unterstützung für Menschen in beruflicher Weiterbildung.
  • Es handelt sich um einen Übergang von einer Institution zur anderen.
  • Die Änderung betrifft die Zuständigkeit für Fördermaßnahmen.